Der EuGH wird von einem bulgarischen Gericht in dieser Rs (FN 1) gefragt, ob Art 205 RL 2006/112/EG dahingehend auszulegen ist, dass die gesamtschuldnerische Haftung einer registrierten Person, welche eine steuerpflichtige Lieferung empfängt, neben der nicht abgeführten Mehrwertsteuer des Lieferers auch die akzessorische Verpflichtung des Verzugsschadens umfasst.
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