Der EuGH kam in dieser Rs vom 3. 10. 2019 (FN 1) zu dem Ergebnis, dass die Steuerbefreiung für Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr nicht zur Anwendung gelangt, wenn ein Unternehmer für eine Bank bestimmte Leistungen iZm Geldautomaten erbringt.
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