Der EuGH hat in seinem Urteil vom 3. 10. 2019 (FN 1) entschieden, dass der Vorsteuerabzug für einen im Lebensmittelsektor tätigen Unternehmer nicht allein aus dem Grund versagt werden darf, weil dieser seiner Verpflichtung zur Feststellung seiner Lieferanten aufgrund einer Regelung iZm Lebensmittelrecht nicht nachgekommen ist.
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