Der EuGH kommt in seinem Urteil vom 13. 11. 2019 zum Ergebnis, dass die Erhebung von Kapitalertragsteuer bei vergleichbaren ausländischen Pensionsfonds in Drittstaaten (im konkreten Fall Kanada) die Kapitalverkehrsfreiheit (Art 63 AEUV) beschränkt.
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