Nach Ansicht des EuGH in der Rs vom 10. 4. 2019 (FN 1) stehen die Bestimmungen der RL 2006/112/EG einer Verwaltungspraxis nicht entgegen, nach der die Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen durch einen Gerichtsvollzieher im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens bereits in der von ihm erhobenen Gebühr enthalten ist.
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