Der EuGH hat in dieser Rs vom 11. 4. 2019 (FN 1) erneut entschieden, dass bei Rechnungen, welche unrichtigerweise mit Umsatzsteuer anstatt unter Anwendung des Reverse Charge Systems ausgestellt werden, dem Leistungsempfänger kein Recht auf Vorsteuerabzug zusteht.
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