Mit Urteil vom 2. 5. 2019 (FN 1) kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass bei einem Erstattungsverfahren, bei dem zusätzlich innerhalb einer Frist von einem Monat Informationen vom Unternehmer, der die Erstattung begehrt hat, angefordert werden, diese Frist keine Ausschlussfrist darstellt.
Schlagwörter:

