In dieser Rs war fraglich, welchen Vorsteuerschlüssel eine französische Zweigniederlassung/Betriebsstätte anzuwenden hat, welche (i) an Dritte ausschließlich steuerpflichtige Umsätze erbringt und auch (ii) an ihre britische Hauptniederlassung/Stammhaus (ein Finanzdienstleister), welches sowohl steuerpflichtige als auch steuerbefreite Tätigkeiten im UK ausführt, Leistungen gegen Bezahlung erbringt.
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