In dieser Rs v 10. 1. 2019 (FN 1) kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass bei der Durchführung von Abbrucharbeiten zwischen Abbruchunternehmen und Kunde ein Tausch stattfindet - dies unter der Voraussetzung, dass auch der Abtransport von Metallschrott vereinbart wurde (welcher zum Teil weiterverkauft werden kann) und dass der leistende Unternehmer, der die Dienstleistung erbringt, bei Festlegung seines Gesamtpreises der Lieferung von Metallschrott einen Wert beimisst und diese Lieferung von einem Steuerpflichtigen erbracht wird.

