Ein belgisches Gericht hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die belgische Steuerbefreiung von Beihilfen für Personen mit Behinderungen, die nur zur Anwendung kommt, wenn die Beihilfen vom belgischen Staat gezahlt werden, nicht jedoch, wenn diese aus einem anderen stammen, gegen den Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit und den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs verstößt.
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