Ein französisches Gericht hat dem EuGH ua die Frage vorgelegt, ob es gegen Art 8 der RL 2009/133/EG verstößt, dass die realisierte Wertsteigerung anlässlich einer Veräußerung von bei einem Austausch erhaltenen Anteilen und die Wertsteigerung, für die ein Aufschub gewährt wurde, nach unterschiedlichen Regeln über die Bemessungsgrundlage und unterschiedlichen Steuersätzen besteuert werden.

