Dem EuGH werden in dieser Rs ua Fragen (FN 1) iZm der Ausfuhrsteuerbefreiung iSd Art 146 Abs 1a und b und Art 131 RL 2006/112/EG gestellt. Das vorlegende Gericht möchte ua wissen, ob die Ausfuhrsteuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug immer dann angewendet wird, wenn (i) die Ausfuhr der Gegenstände an einen unbestimmten Empfänger außerhalb der Europäischen Union erfolgt und (ii) eindeutige Beweise für das Verlassen der Gegenstände aus dem Unionsgebiet vorliegen.

