In dieser österr Rs v 14. 2. 2019 (FN 1) hat der EuGH entschieden, dass einem Importeur die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung (Verfahren 4200) nicht aus dem Grund versagt werden darf, wenn im Anschluss an die Einfuhr eine ig Verbringung erfolgt und der Empfänger der Waren bei einem späteren davon unabhängigen Umsatz eine Steuerhinterziehung begeht - dies unter der Voraussetzung, dass der Importeur von einer späteren Steuerhinterziehung weder wusste oder hätte wissen müssen.

