Wird ein Kunstwerk nach der ersten Veräußerung durch den Urheber weiterveräußert, so hat der Urheber einen Anspruch auf Beteiligung am Verkaufspreis aus jeder Weiterveräußerung (sog Folgerecht).
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Wird ein Kunstwerk nach der ersten Veräußerung durch den Urheber weiterveräußert, so hat der Urheber einen Anspruch auf Beteiligung am Verkaufspreis aus jeder Weiterveräußerung (sog Folgerecht).
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