Der EuGH hat in dieser Rechtssache v 19. 12. 2018 (FN 1) entschieden, dass bereits die bloße Überlassung einer Ferienwohnung, unabhängig davon, ob zusätzliche Leistungen angeboten werden, eine einheitliche Leistung darstellt und somit die Differenzbesteuerung für Reisebüros zur Anwendung gelangt.
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