Der EuGH hält in seinem Urteil v 19. 12. 2018 (FN 1) hinsichtlich der Sonderregelung für Reisebüros fest, dass mit Ausnahme der Leistungsortbestimmungen, der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage und des Vorsteuerabzugs alle Bestimmungen des allgemeinen Mehrwertsteuersystems auf diese Umsätze anzuwenden sind.
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