Dem EuGH wird in dieser deutschen Rechtssache (FN 1) die Frage gestellt, ob Art 132 Abs 1 lit m RL 2006/112/EG über die Steuerbefreiung der gemeinnützigen Sportvereinigungen eine unmittelbare Wirkung zukommt, damit sich Einrichtungen ohne Gewinnstreben bei einer fehlerhaften Umsetzung in nationales Recht, unmittelbar darauf berufen können.
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