Ein italienisches Gericht hat folgende Vorlagefrage an den EuGH gerichtet: (FN 1) Stehen die Art 18, 56 und 63 AEUV einer nationalen Regelung entgegen, die auf Finanztransaktionen, unabhängig vom Sitzstaat der Finanzmarktakteure und des Vermittlers, eine Abgabe erhebt, die auf den Vertragspartnern der Transaktion lastet und die einem festen Betrag entspricht, der pro Wertspanne der Geschäfte ansteigt und je nach der Art des gehandelten Instruments und des Vertragswerts variiert und deshalb geschuldet wird, weil die der Steuer unterliegenden Geschäfte den Handel mit einem Derivat zum Gegenstand haben, das auf einem Wertpapier basiert, das von einer Gesellschaft emittiert wird, die in dem Staat, der die Abgabe einführt, ansässig ist?

