In einigen VwGH-Entscheidungen sowie in den VPR findet sich der Begriff der schwer fassbaren Leistungen. Beispiele hierfür sind Bemühungen, Beratungen, Kontaktvermittlung sowie Know-how-Überlassung. Die Judikatur knüpft an diese Einordnung oftmals eine erhöhte Mitwirkungspflicht für den Steuerpflichtigen. Viele dieser Entscheidungen stehen im Zusammenhang mit verdeckten Ausschüttungen, bei denen die genaue Bestimmung der tatsächlich erbrachten Leistung zur Anstellung eines Fremdvergleichs notwendig ist. Ob bereits die Qualifikation als schwer fassbare Leistung zu einer besonderen erhöhten Mitwirkungspflicht führt, ist kritisch zu hinterfragen.

