Gem § 236 Abs 1 BAO können Abgaben auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falls unbillig wäre. Die Unbilligkeit kann persönlicher oder sachlicher Natur sein. Das BFG hat kürzlich das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit bei einer Konzerngesellschaft verneint, weil die Abgabenschuld im konkreten Fall infolge der Existenz einer zum Zweck der Insolvenzabwendung nachträglich abgegebenen (freiwilligen) Patronatserklärung durch die Konzernmuttergesellschaft auch tatsächlich entrichtet wurde. Mit der Bestimmung des § 236 Abs 2 BAO ist diese Rechtsansicht nicht in Einklang zu bringen.

