Aufgrund der sogenannten Steuerschuld kraft Rechnungslegung wird gem Art 203 RL 2006/112/EG (MwStSystRL) die Mehrwertsteuer von jeder Person geschuldet, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist. Diese Bestimmung bildet eine Ergänzung zu den allgemeinen Grundsätzen gem Art 193 ff MwStSystRL, wonach der Erbringer oder Empfänger einer steuerpflichtigen Leistung die Mehrwertsteuer schuldet. Vereinfacht dargestellt wird somit ein in einer Rechnung ausgewiesener Mehrwertsteuerbetrag prinzipiell vom Rechnungsaussteller geschuldet, soweit dieser Mehrwertsteuerbetrag nicht nach den allgemeinen Grundsätzen dem Grunde und der Höhe nach bereits für eine erbrachte Leistung geschuldet wird. Der EuGH hat sich in der jüngeren Vergangenheit insbesondere im Rahmen von zwei Entscheidungen mit Detailfragen zu dieser Steuerschuld kraft Rechnungslegung auseinandergesetzt. Darüber hinaus sind zwei weitere Entscheidungen zum Anspruch auf Rückzahlung einer der Höhe nach zu viel an das Finanzamt entrichteten Mehrwertsteuer ergangen. Der nachfolgende Beitrag soll einen Überblick über diese Entscheidungen sowie die damit verbundenen Folgen für die Praxis geben.

