In einem ersten Schritt der ökosozialen Steuerreform soll die im Regierungsprogramm beschlossene Ökologisierung des Pendlerpauschales in Angriff genommen werden. Konkret soll es Arbeitnehmer*innen ermöglicht werden, trotz Nutzungsmöglichkeit eines arbeitgebereigenen Fahrrads oder Elektrofahrrads weiterhin ein Pendlerpauschale gem § 16 Abs 1 Z 6 EStG zu beziehen. Es kommt also nicht - wie im Fall der Zurverfügungstellung eines Kfz - zur Versagung des Pendlerpauschales.