Stehendes Holz ist ein von Grund und Boden getrenntes, selbständig bewertbares Wirtschaftsgut, für das einige ertragsteuerliche Besonderheiten vorgesehen sind. Für buchführende Land- und Forstwirte besteht gem § 6 Z 2 lit b EStG die Möglichkeit, die jährliche Wertsteigerung des stehenden Holzes aufgrund des biologischen Wachstums durch Ansatz des die Anschaffungskosten übersteigenden Teilwerts gewinnwirksam geltend zu machen. Bei der Veräußerung von Waldflächen kann der zu versteuernde Gewinn des stehenden Holzes und Jagdrechts bis zu einem Veräußerungserlös iHv Euro 250.000,- optional pauschal mit 35 % des Gesamtveräußerungserlöses angesetzt werden. Eine Übertragung stiller Reserven gem § 12 EStG aus der Veräußerung von stehendem Holz auf körperliche Wirtschaftsgüter ist zulässig, eine Übertragung stiller Reserven auf stehendes Holz ist jedoch strittig. Der folgende Beitrag beleuchtet diese Themenbereiche näher.