Mit dem JStG 2018 (FN ) wurde in § 10a KStG einerseits eine Hinzurechnungsbesteuerung normiert und andererseits der Methodenwechsel neu geregelt. Diesbezüglich bestehen Unklarheiten in Zusammenhang mit der Einordnung einer Gesellschaft zur Verwaltung und Produktion von unkörperlichen Wirtschaftsgütern in den Anwendungsbereich von § 10a KStG. Während ein Substanznachweis zu einer Befreiung hinsichtlich der Hinzurechnungsbesteuerung führt, bleibt der Methodenwechsel mangels der Möglichkeit eines Substanznachweises anwendbar.