Das deutsche BMF stellte in einem Schreiben vom Oktober 2020 klar, dass Werklieferungen umsatzsteuerlich keine Montagelieferungen sind. Eine Werklieferung liegt ausdrücklich nur dann vor, wenn der Auftragnehmer am Bestimmungsort einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet. Bringt der liefernde Unternehmer ausschließlich eigene Gegenstände zum Bestimmungsort und baut sie dort zusammen, handelt es sich hingegen um eine Montagelieferung. Ausländische Unternehmer mit Projekten in Deutschland sollten nunmehr genau prüfen, ob sie Werk- oder Montagelieferungen erbringen, zumal Montagelieferungen mangels Steuerschuldübergang auf den Empfänger ab 1. 7. 2021 zu einer Registrierungs- und Steuerpflicht des liefernden Unternehmers in Deutschland führen.