Ein Rohdachboden wird vor dem 31. 3. 2002 angeschafft, in weiterer Folge vom Erwerber ausgebaut und über einen gewissen Zeitraum als Hauptwohnsitz genutzt. Später wird der Hauptwohnsitz aufgegeben; nach einer Zwischenvermietung soll der Dachboden veräußert werden. Dieser Beitrag beleuchtet, ob der Dachboden trotz zwischenzeitlich erfolgten Ausbaus insgesamt als Altvermögen zu qualifizieren ist und ob für die Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung eine Parifizierung des Dachgeschosses bereits im Zeitpunkt der Aufgabe des Hauptwohnsitzes oder erst bei Veräußerung des Dachbodens vorliegen muss.