In einem langwierigen Verfahren hat der VfGH in seiner Entscheidung v 27. 11. 2019 erstmals den Abzug von Verkehrswerten als Stiftungseingangswerte beim Widerruf einer Privatstiftung zugelassen. Es kommt damit zu einer leichten Lockerung des "Mausefalleneffekts". Entscheidende Fragen hat der VfGH jedoch unbeantwortet gelassen. Der nachstehende Beitrag unterzieht die Entscheidung einer kritischen Betrachtung und stellt weiterführende Überlegungen an.