Der Steuergesetzgeber hat im Rahmen des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 die Möglichkeit eines Verlustrücktrags geschaffen. Für einen früheren Rücktrag von voraussichtlichen Verlusten 2020 sieht die COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung des BMF zudem den möglichen Abzug einer sogenannten "COVID-19-Rücklage" vor. Im Kontext der bisherigen Rechtslage analysiert der vorliegende Beitrag die Neuregelungen.