Eine nichtselbständig tätige Dramaturgin machte in ihrer Arbeitnehmerveranlagung Werbungskosten geltend, denen die berufliche Veranlassung teilweise fehlte, weshalb sie nicht anerkannt wurden. (FN )
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Eine nichtselbständig tätige Dramaturgin machte in ihrer Arbeitnehmerveranlagung Werbungskosten geltend, denen die berufliche Veranlassung teilweise fehlte, weshalb sie nicht anerkannt wurden. (FN )
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