Durch den Bau eines Gebäudes auf eigenem Grund und Boden entsteht kein neues Wirtschaftsgut. Wurde daher auf einem als unbebaut erworbenen Grundstück ein Haus errichtet, bleibt es dieselbe Sache. Die frühere Spekulationsfrist begann bereits mit der Anschaffung des Grundstücks zu laufen. Ist unter diesem Aspekt das Grundstück noch steuerverfangen, kann nach aktueller Judikatur bei der Veräußerung keine pauschale Einkunftsermittlung vorgenommen werden.