Im vierten "Anlauf" (VwGH 2011/15/0122, Ra 2016/13/0005, Ra 2017/13/0041) hat der VwGH nun endlich die Frage, ob Vertretungsärzte als steuerliche Dienstnehmer anzusehen sind, positiv für den Beschwerdeführer, den Ordinationsinhaber, entschieden. In der Entscheidung BFG RV/7104664/2018 (10. 1. 2019) beschäftigt sich das Bundesfinanzgericht genau mit dieser Frage. Der VwGH hat mit der Entscheidung Ra 2019/13/0040 (15. 5. 2019) die außerordentliche Revision der Finanzverwaltung als unbegründet zurückgewiesen.