Der EuGH hatte sich im gegenständlichen Fall damit auseinanderzusetzen, ob eine Vorsteuerberichtigung zurecht erfolgt war, nachdem das steuerpflichtige Unternehmen ein altes Wärmekraftwerk abgerissen und an dessen Stelle ein neues errichtet hatte.
Der EuGH hatte sich im gegenständlichen Fall damit auseinanderzusetzen, ob eine Vorsteuerberichtigung zurecht erfolgt war, nachdem das steuerpflichtige Unternehmen ein altes Wärmekraftwerk abgerissen und an dessen Stelle ein neues errichtet hatte.