Art 56 AEUV; RL 2010/24/EU
Im Zusammenhang mit der unterlassenen Einbehaltung einer Quellensteuer für Vergütungen an britische Fußballvereine durch einen niederländischen Verein hatte sich der EuGH ein weiteres Mal mit der Vereinbarkeit der Quellenbesteuerung mit der Dienstleistungsfreiheit zu befassen. In der vorliegenden Entscheidung führte er aus, ob die Anwendbarkeit der Beitreibungsrichtlinie 2010/24/EU für die Beurteilung maßgeblich ist.