Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung stellte sich dem UFS die Frage der umsatzsteuerlichen Anerkennung einer Wohnhauserrichtung und des zwischen Stifter und Privatstiftung abgeschlossenen Mietvertrags. Der Senat beurteilte dabei die Fremdüblichkeit der vertraglichen Vereinbarung.
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