Zusammenfassung: Im vorliegenden Beitrag wird auf die Entscheidung RV/1801-W/11 des UFS hingewiesen, welche die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten behandelt und insbesondere auf die Kriterien der Fremdüblichkeit und der fachlichen Qualifikation der Betreuungsperson eingeht.
Rechtsgrundlagen: § 34 Abs 9 EStG