Zusammenfassung: Im vorliegenden Beitrag wird auf die UFS-Entscheidung RV/0142-G/11 hingewiesen, welche sich mit der Frage befasst, ob das gegenständlichen Schreiben als Anbringen oder Urgenzschreiben zu qualifizieren ist und untersucht, ob demnach eine bescheidmäßige Erledigung vonnöten ist.
Schlagwörter: