Zusammenfassung: Im vorliegenden Beitrag wird auf die Entscheidung RV/0653-W/07 des UFS hingewiesen, welche sich mit der Frage befasst, ob eine schriftliche Scheidungsfolgenvereinbarung als gebührenfreier Unterhaltsvertrag oder als gebührenpflichtiger bedingter Vergleich zu qualifizieren ist.
Rechtsgrundlagen: § 33 TP 20 GebG