§ 9 BAO
Der VwGH befand in gegenständlicher Entscheidung, unter welcher Voraussetzung die übrigen Geschäftsführer zur Haftung für Abgabenschulden der Gesellschaft herangezogen werden können, wenn es für sie offensichtlich ist, dass der für die finanziellen Angelegenheiten verantwortliche Geschäftsführer seinen Pflichten nicht nachkommt.