Zusammenfassung: Der Beitrag informiert über ein Vorabentscheidungsersuchen (Rs C-530/09 , INTER-MARK GROUP), bei dem der sich der EuGH im Wesentlichen mit Steuerfragen zu befassen hat betreffend die an Kunden erfolgte, zeitlich befristete Bereitstellung von Messe- und Ausstellungsständen zur Präsentation ihres Angebots. Stellen diesbezügliche Leistungen Dienstleistungen dar, die iZm Messe- oder Ausstellungsveranstaltungen erbracht werden, oder sind sie als Werbung zu qualifizieren? Wo liegt demnach der Ort der Besteuerung?