Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in gegenständlicher Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob unbare Entnahmen der Gebührenpflicht unterliegen. Der Senat stellte außerdem klar, ob unverzinsliche unbare Entnahmen der Gesellschaftsteuerpflicht unterliegen.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG