Zusammenfassung: Der UFS äußerte sich in gegenständlicher Entscheidung dahingehend, ob bei Einbringungen die Zuschreibungspflicht auf die übernehmende Gesellschaft übergeht. Geht auch die Begrenzung der Zuschreibungspflicht über?
Rechtsgrundlagen: § 18 Abs 1 UmgrStG; § 6 Z 13 EStG