Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in gegenständlicher Entscheidung mit Fragen betreffend eine Urkunde zu befassen, die im Hinblick auf den Erfüllungsort widersprüchliche Angaben enthält. Der Senat hatte dabei ua zu beurteilen, ob aufgrund der Tatsache, dass ein Kreditnehmer die Kreditzuzählung auf ein inländisches Konto verlangen konnte, ein Leistungsort im Inland gegeben war und damit Gebührenpflicht bestand.