Zusammenfassung: Der UFS hatte äußerte sich in gegenständlicher Entscheidung dahingehend, ob ein E-Mail, das eine sichere elektronische Signatur enthält, ein Papier darstellt. Ist das betreffende Dokument, das in elektronischer Form, aber nicht als Ausdruck in Papierform vorliegt, aus gebührenrechtlicher Sicht als Urkunde anzuerkennen?
Rechtsgrundlagen: § 15 GebG