Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in gegenständlicher Entscheidung mit Fragen betreffend ein Optionsentgelt zu befassen, das aufgrund seiner Höhe den Optionsberechtigten wirtschaftlich dazu zwingt, die Option auszuüben und stellte dabei klar, ob das Optionsentgelt ebenso Gegenleistung für den Grundstückskauf sein kann.
Rechtsgrundlagen: § 5 GrEStG