§ 23 BAO; § 8 KStG
Der Ausführer eines verdeckten Treuhandauftrags ist als Strohmann zu qualifizieren. Die Treuhandschaft ist kein Scheingeschäft. Auch bei Uneinbringlichkeit der Zinsen begründet eine unübliche Forderungsverzinsung eine verdeckte Gewinnausschüttung.
VwGH 25.01.2006, 2002/13/0027; VwGH 2002/13/0028