Zusammenfassung: Die ernsthaft geplante Wiederaufnahme des Betriebs durch einen Rechtsnachfolger steht der Qualifikation einer Betriebsverpachtung als Betriebsaufgabe entgegen.
Rechtsgrundlagen: § 24 EStG
Weiterführende Hinweise: Est-Protokoll, BMF 19.10.2005