Zusammenfassung: Der GA prüft, ob der Erwerb von Standardsoftware und darauf folgende Anpassungsarbeiten umsatzsteuerlich als einheitliche Leistung zu qualifizieren sind.
Rechtsgrundlagen: Art 9 Abs 2 lit e 6. MWSt-RL 77/388/EWG ; Art 6 6. MWSt-RL 77/388/EWG