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Betriebsvermögenseigenschaft von einmaligen Leistungen aus den Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Ärztekammern

SteuernSteuerrechtLarissa-Amely KiridusSWK 2025, 795 - 802 Heft 17 v. 10.6.2025

Ärzte und Zahnärzte sind aufgrund ihrer Ärztekammerangehörigkeit verpflichtet, Beiträge zu einem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern zu leisten, und werden ihnen aus diesen Mitteln folglich Versorgungs- und Unterstützungsleistungen gewährt. Die Versorgungsleistungen ab Vollendung des 65. Lebensjahres sind normalerweise monatliche Pensionszahlungen. Allerdings sehen einzelne Satzungen der Wohlfahrtfonds der Ärztekammern auch einmalige Zahlungen vor.

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