Ärzte und Zahnärzte sind aufgrund ihrer Ärztekammerangehörigkeit verpflichtet, Beiträge zu einem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern zu leisten, und werden ihnen aus diesen Mitteln folglich Versorgungs- und Unterstützungsleistungen gewährt. Die Versorgungsleistungen ab Vollendung des 65. Lebensjahres sind normalerweise monatliche Pensionszahlungen. Allerdings sehen einzelne Satzungen der Wohlfahrtfonds der Ärztekammern auch einmalige Zahlungen vor.

