Gemäß § 14 Abs 1 Z 3 EStG kann auch für Abfertigungen, die sich nicht aufgrund einer gesetzlichen Anordnung oder eines Kollektivvertrags, sondern aufgrund einer schriftlichen und rechtsverbindlichen Zusage ergeben, eine Rückstellung gebildet werden, wenn der Gesamtbetrag der zugesagten Abfertigung einer gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Abfertigung nachgebildet ist. Das BFG ist in seiner Entscheidung vom 10. 12. 2024, RV/5101309/2018, zu dem Schluss gelangt, dass eine einzelvertraglich zugesagte Abfertigung für ein Vorstandsmitglied, das bereits dem BMSVG unterliegt und daher Ansprüche aus dem System „Abfertigung neu“ geltend machen kann, nicht rückstellungsfähig ist, weil diesfalls die Abfertigung zusätzlich zu der gesetzlichen Abfertigung nach dem BMSVG gewährt wird und daher einer gesetzlichen Abfertigung nicht vergleichbar sei.

