In diesem Beitrag wird der Frage nachgegangen, welche Rechtswirkung die Erlassung eines zweiten Bescheides in derselben Verwaltungssache hat, wenn kein Verfahrenstitel zur Durchbrechung der Rechtskraft des ersten Bescheides vorliegt. Dabei wird erörtert, ob bzw wann die Zweitentscheidung aufgrund eines Verstoßes gegen den prozessualen Grundsatz „ne bis in idem“ (wonach über eine Rechtssache nur einmal rechtskräftig entschieden werden darf) unzulässig war und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben.

